SATZUNG DES GOLFCLUB KALLIN E.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Golfclub Kallin e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist grundsätzlich unbeschränkt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports sowie dessen Ausübung durch seine Mitglieder sowie die Ausrichtung von Golfsportveranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Überschüsse und sonstige Vereinsmittel
1. Etwa erzielte Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für nach der Satzung bestimmte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder bei Eintritt noch bei Ihrem Austritt bzw. Ausschluss Vermögens- oder Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden weder Beiträge, Spenden oder sonstige Vermögenswerte an die Mitglieder ausgekehrt, noch besteht ein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Der Verein hat
1.) ordentliche und außerordentliche (aktive) Mitglieder;
2.) Ehrenmitglieder;
3.) zeitweilige Mitglieder;
4.) passive Mitglieder;
5.) fördernde Mitglieder;
6.) Fernmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitglieder sind: Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt und haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Zeitweilige Mitglieder sind solche Personen, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Verein am Golfsport teilnehmen wollen, etwa weil sie sich nur vorübergehend in Berlin/Brandenburg aufhalten oder weil sie nur saisonweise im Club aktiv werden wollen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft wird bei Eintritt bestimmt und endet automatisch bei Ablauf des gemeinsam festgelegten Zeitraums.
Gleiches gilt für Gästemitglieder, die bereits einem anderen Golfclub angehören.
Passive Mitglieder sind solche, welche die Zwecke des Vereins unterstützen und am Vereinsleben teilnehmen, ohne sich am Spiel zu beteiligen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen, ohne aktiv den Golfsport im Club zu betreiben.
2. Die Entscheidung, in welche Kategorie ein Mitglied einzustufen ist, trifft der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist in schriftlicher Form zu beantragen; über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6 Beiträge, Fälligkeit
1. Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Beitragsordnung ergebenden Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Beitragsordnung wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Vereinsbeiträge, einschließlich aller Umlagen, die Zahlungswelse sowie Säumniszuschläge.
2. Der Vereinsbeitrag ist erstmals fällig zehn Tage nach erfolgter schriftlicher Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Jahresbeiträge sind jeweils zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Im Falle des Verzuges ist der Verein berechtigt, von dem säumigen Mitglied die nach Maßgabe der Beitragsordnung bestimmten Säumniszuschläge, bestehend aus Mahnkosten und Verzugszinsen, zu erheben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der jeweils gültigen Haus- und Platzordnung teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Zur Stimmrechtsausübung sind berechtigt:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) außerordentliche Mitglieder über 18 Jahre
d) passive Mitglieder
3. An der Stimmrechtsausübung gehindert sind Mitglieder, die Ihre fälligen Beiträge gemäß Beitragsordnung bis zum Beginn der jeweils nächsten Mitgliederversammlung nicht entrichtet haben. Den Nachweis einer etwa geleisteten Zahlung kann das Mitglied durch die Vorlage geeigneter Belege (Überweisungsträger, Quittungen, etc.) erbringen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn dieses ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichts des Schatz- meisters und des Kassenprüfers
c) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer
e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlage und Sonderumlagen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Auflösung des Vereins
h) die Änderung der Satzung
i) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung angetragen werden.
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung (einfacher Brief) unter Angabe des Tagungsorts, der Tagungszeit und der Tagesordnung ein. Die Einladung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post aufgegeben werden. Die Einladung kann auch per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Anschrift des Mitgliedes erfolgen, soweit die o. a. Fristen eingehalten werden. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.
5. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes durch die Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich wahrnehmen. Es ist zulässig, das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausüben zu lassen, sofern dieses Mitglied selbst zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist und nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigt.
7. Über die Art der Abstimmungen entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern nicht einstimmig durch Zuruf abgestimmt wurde.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Anträge zur Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung sind dem Vorstand eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich und in begründeter Form einzureichen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden (Präsident)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident),
c) dem Schatzmeister,
und der Anzahl der Vorstandsmitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben im Vorstand erforderlich sind. Die Funktionen der weiteren Mitglieder werden vom Vorstand zugewiesen.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, die vakante Position aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu besetzen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist dieser Beschluss durch Nachwahl zu bestätigen. Falls eine Bestätigung nicht erfolgt, findet eine Neuwahl statt. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung hat das vom Vorstand bestimmte Mitglied kein Stimm- und Vertretungsrecht.
3. Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim. Kann im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht werden, entscheiden im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
5. Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich, und zwar durch den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender haben jeweils die Befugnis zur Einzelvertretung. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertreten soll. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit.
6. Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes ein, im Verhinderungsfalle ist der stellvertretende Vorsitzende hierzu berufen, bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied. In der Vorstandssitzung werden Beschlüsse gefasst, die schriftlich zu protokollieren und von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann durch Beschluss auf bestimmte Zeit Ausschüsse einrichten und diesen Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Der Beschluss hat ferner Zweck, Befugnisse und die Bestimmung eines Vorsitzenden des Ausschusses zu enthalten. Zu Mitgliedern des Ausschusses können auch Nichtmitglieder berufen werden, der Vorsitz des Ausschusses kann nur durch ein ordentliches Mitglied ausgeübt werden. Der Ausschuss hat beratende Funktion, sofern nichts anderes bestimmt Ist,
§ 12 Kassenrevision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben der Mitgliederversammlung Ihren Prüfbericht für das auf die Wahl folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Kassenprüfer werden für ein Geschäftsjahr gewählt.
§ 13 Haftung
Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden, die diese auf dem Vereinsgelände erleiden und herbeiführen, ist ausgeschlossen. Der Verein übernimmt ferner keine Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Vereinbarung,
d) Ausschluss
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden und befreit nicht von der Entrichtung fälliger Vereinsbeiträge.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Zum Ausschluss berechtigende wichtige Gründe sind Insbesondere:
a) Erheblicher Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen Vereinsinteressen,
b) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
4. Dem Ausschluss gleichbedeutend ist auch ein die Übernahme eines Mitglieds in eine andere Mitgliederkategorie ablehnender Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied stehen in diesem Fall die in Ziffer 5 und 6 geregelten Rechte zu. Dem Beschluss auf Ausschließung des Mitglieds gem. § 14 Ziffer 3 müssen zwei schriftliche Abmahnungen vorangegangen sein. Die zweite Abmahnung enthält den Hinweis, dass im Falle der Fortsetzung des satzungswidrigen Verhaltens der Ausschluss droht.
5. Dem von der Ausschließung bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Gegen den ausschließenden Beschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist innerhalb eines Monats seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses mit einer Begründung versehen beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann in der Mitgliederversammlung seine Berufung vertreten. Bei der Beratung und Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied kein Anwesenheitsrecht. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
7. Eine Berufung der Mitgliederversammlung (vgl. Ziffer 6) steht Mitgliedern nicht zu, die vom Vorstand wegen der Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen (vgl. Ziffer 3 b) ausgeschlos- sen werden. Der Ausschluss befreit nicht von der Entrichtung fälliger Zahlungen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Zu der den Verein auflösenden Mitgliederversammlung muss der Vorstand jedes Mitglied mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin und unter Angabe eines mit Gründen versehenen schriftlichen Antrages auf Auflösung einladen.
2. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der erneuten Einladung an alle Mitglieder ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die so einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen den Verein auflösen kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schiedsgericht
1. Über sämtliche zivilrechtlichen Streitigkeiten des Vereins und seinen Mitgliedern, mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
2. Die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung
§ 17 Mitgliedschaften
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband e.V. sowie beim Landesgolfverband Berlin-Brandenburg e.V.
Berlin, den 26.04.2016